ibk - Ökofonds & Abgabe Öffentliche Beleuchtung (ÖB) der Stadt Kloten gemäss Verordnung (VOGL)
1. Leistungen des Ökofonds bis 2028
Die ibk AG bietet mit Mitteln aus dem Ökofonds folgende
Leistungen an:
a) Allgemeine telefonische Energieberatung
b) Strombasierte Energieberatung vor Ort, diese umfasst:
- für EFH- und Wohnungsnutzer: 1 bis 2-stündige Beratung vor Ort mit anschliessender Checkliste zu den
Verbesserungsmassnahmen und generellen Vorgehensvorschläge, Informationen zu Förderbeiträgen und anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Weiterführende Abklärungen und Beratungen sind kostenpflichtig.
- für Eigentümer von MFH: 1 bis 3-stündige Beratung vor Ort mit anschliessender Checkliste zu den
Verbesserungsmassnahmen und generellen Vorgehensvorschläge, Informationen zu Förderbeiträgen und anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Weiterführende Abklärungen und Unterstützung sind kostenpflichtig.
- für Eigentümer von Gewerbebauten: Je nach Grösse und Komplexität 4 bis 6-stündige Beratung vor Ort mit anschliessender Checkliste zu den Verbesserungsmassnahmen und generellen Vorgehensvorschläge, Informationen zu Förderbeiträgen und anderen Finanzierungsmöglichkeiten. Weiterführende Abklärungen und Unterstützung sind kostenpflichtig.
c) Förderung und Unterstützung von Anlagen zur Produktion erneuerbaren Energien (exkl. PV)
Zur Förderung der lokal produzierbaren Energie besteht mit dem Kraftwerk Kloten bereits ein Förderprogramm für Photovoltaik. Um die Produktion weiterer erneuerbarer Energien zu fördern, sollen deshalb weitere alternative und innovative Stromproduktionsanlagen unterstützt werden, wie z.B. Biogasanlagen, Kleinwasserkraftwerke, Windanlagen, oder Wasserstoffanlagen.
Die Höhe der Förderbeiträge richten sich nach der Erfüllung der Fondszwecke des Ökofonds; dem
Ausmass weiterer Förderungen und der Tragbarkeit für die Beitragsempfängerin bzw. des -empfängers; dem Kosten-Nutzenverhältnis der Massnahme und dem Umfang der für die Förderung verfügbaren Geldmittel.
Der maximale Förderbeitrag pro Projekt beträgt 30% der gesamten Projektkosten, max. CHF 50.000.-.
d) Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten
Zur Förderung lokalen Entwicklungsarbeiten inkl. Pilotanlagen im Bereich der erneuerbaren Energien werden Fördergelder gesprochen. Die Höhe der Förderbeiträge richten sich nach der Erfüllung der Fondszwecke des Ökofonds; dem Ausmass weiterer Förderungen und der Tragbarkeit für die Beitragsempfängerin bzw. des -empfängers; dem Kosten-Nutzenverhältnis der Massnahme und dem Umfang der für die Förderung verfügbaren Geldmittel.
Der maximale Förderbeitrag pro Projekt beträgt 50% der gesamten Projektkosten,
max. CHF 30.000.-.
Kürzung oder Rückerstattung von Förderbeiträgen
Beträge werden, auch wenn sie bereits bewilligt worden sind, gekürzt, wenn
a) sie zusammen mit anderen nationalen, kantonalen, kommunalen oder privaten
b) Fördermitteln die festgelegten Höchstsätze übersteigen oder
c) mit der Beitragsbewilligung verbundene Bedingungen und Auflagen nicht vollständig
d) eingehalten oder vertraglich vereinbarte Werte nicht erreicht werden.
Es gelten die Bestimmungen der VOGL Art. 10.
Einzelheiten zu Verfahren
Das Beitragsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen der ibk AG einzureichen. Die Ökofonds-Kommission entscheidet über Beiträge abschliessend. Sie kann externe Fachpersonen zur Entscheidfindung beiziehen. Der Aufwand der Verwaltung des Fonds und der Bewilligungsverfahren werden dem Fonds belastet. Die Beiträge werden ausbezahlt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Projekten mit einer längeren Realisierungszeit können Tranchen ausbezahlt werden. Ist ein Schlussbericht erforderlich, so
können 10% des Beitrages bis zur Genehmigung des Berichtes zurückbehalten werden.
Die Zusagen für Förderbeiträge gelten für zwei Jahre. Wird das Projekt nicht in dieser Frist realisiert, so verfällt die Bewilligung. Es muss ein neues Gesuch gestellt werden. Bei komplexen Vorhaben kann die Frist angemessen, maximal um 3 Jahre, verlängert werden. Gemäss Art. 8 Abs. 3 der VOGL besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds oder der ibk. Beiträge von weniger als CHF 500.- werden nicht gewährt. Für ein bereits gefördertes Projekt kann bei Erweiterungen oder Erneuerungen innert 5 Jahren kein
erneutes Gesuch gestellt werden. Im Falle der Erneuerung von technischen Anlagen ist deren technische Lebensdauer für ein neues Gesuch massgebend.
2. Leistungen öffentliche Beleuchtung bis 2028
Die ibk AG betreibt für die Stadt Kloten die öffentliche Beleuchtung der Gemeindestrassen und stellt dazu die Stromlieferung sowie den Unterhalt der Leuchtkörper sicher.
3. Rechtliche Grundlagen
Der Stadtrat Kloten erarbeitete zusammen mit der Energiekommission eine Gesamtenergiestrategie. Diese umfasst etappierte Ziele zur Förderung der Energie- und
Ressourceneffizienz sowie zur Reduktion des CO2-Ausstosses. Im Zusammenhang mit dem neuen Nachhaltigkeitsartikel 1 der Gemeindeordnung (GO) soll durch die ibk AG ein Ökofonds errichtet werden, der durch eine neue Abgabe auf der Netznutzung des Elektrizitätsnetzes erhoben wird. Mit Beschluss Nr. 26-2023 vom 7. Februar
2023 genehmigte der Gemeinderat mit der Verordnung über die gemeinnützigen Leistungen der ibk AG und Abgaben (7,4-6, VOGL) den Ökofonds. Der Fonds bezweckt die Förderung von:
e) der effizienten Verwendung von Elektrizität;
f) der Nutzung von erneuerbaren Quellen zur Elektrizitätserzeugung
g) der Treibhausgasreduktion durch effiziente Stromanwendungen
Mit Beschluss 112-2024 des Stadtrats vom 7. Mai 2024 wurde der Ökofonds nun per 1. Oktober 2024 in Kraft gesetzt. Damit die ibk die VOGL operativ umsetzen kann, muss der Stadtrat die Leistungen des Fonds in der Regel alle vier Jahre aufgrund der erhobenen Abgaben und verfügbaren Mittel priorisieren. Mit Beschluss Nr. 202-2024 vom 09. Juli 2024 legte der Stadtrat Kloten die Priorisierung der Leistungen bis 2028 fest.
Den detaillierter Beschrieb finden Sie in der Verordnung über die gemeinnützigen Leistungen der ibk AG und Abgaben, kurz genannt VOGL
Für Fragen zum Ökofonds und zur Energieberatung, wenden Sie sich bitte an:
Sandro Huber, Mail